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IHRE RECHTSANWÄLTE FÜR UMGANGSRECHT UND UNTERHALTSRECHT IN HAMBURG
Jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind, unabhängig davon, ob er sorgeberechtigt ist oder nicht. Umgekehrt hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern. Gerade in Konfliktsituationen stellt sich die Frage, wie und wie häufig das Umgangsrecht ausgeübt werden darf. Auch beim Thema Kindesunterhalt bleibt im Streitfall nur der Gang zur Anwaltskanzlei, um auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Wir beraten unsere Mandantinnen und Mandanten in Hamburg zu den Themen Umgangs- und Unterhaltsrecht und behalten dabei stets das Wichtigste im Blick: das Wohl des Kindes.
Sie suchen einen Anwalt für Umgangsrecht oder Unterhaltsrecht in Hamburg? Wir sind für Sie da.
Telefon: 040 - 797 247 520 0

Umgangsrecht
Ein Umgangsrecht kann unabhängig vom Sorgerecht eingeräumt bzw. aberkannt oder eingeschränkt werden. Auch einer nicht verwandten dritten Person kann ein Umgangsrecht zugeschrieben werden. Hierbei ist immer maßgeblich, was dem Kindeswohl zuträglich ist.
Das Umgangsrecht ist dann von Bedeutung, wenn sich aufgrund einer Scheidung der Umgang eines Elternteils mit dem Kind nicht mehr automatisch ergibt. Laut § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat ein Kind jedoch das Recht darauf, zu beiden Elternteilen persönlichen Kontakt zu haben. Im Umkehrschluss haben beide Elternteile sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit dem Kind in persönlichem Kontakt zu stehen.
Unterhaltsrecht
Sowohl verheiratete Ehegatten als auch Geschiedene und Kinder haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt. Ebenso Verwandte in gerader Linie. Mit dem Unterhalt soll gewährleistet werden, dass die alltäglichen Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person befriedigt werden. Dazu gehören z.B.
- schulische Bildung,
- der Aufwand für die Haushaltsführung
- oder für die Kindeserziehung.
Sollten Sie Fragen dazu haben, welche Beträge Ihnen im Falle einer Scheidung oder ähnlichen Vorkommnissen zustehen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in unserer Kanzlei.
Gerne zeigen wir Ihnen Ihre Rechte ausführlich in einem persönlichen Gespräch auf. Kontaktieren Sie uns.
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Wer ist wann gegenüber wem gesetzlich unterhaltspflichtig?
Ehepartner sind grundsätzlich unterhaltspflichtig. Es geht beim Unterhaltsrecht darum, dass Ungleichheiten in finanzieller Hinsicht ausgeglichen werden. Natürlich muss auch ein gewisser Bedarf auf der einen und eine Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite gegeben sein. Um diese Punkte herauszufinden, ist es wichtig, einen Anwalt oder eine Anwältin zu konsultieren. So können gegenseitige Ansprüche rechtssicher geklärt werden. Häufig entscheiden Familiengerichte, dass die Ex-Partnerinnen oder -Partner auf beiden Seiten selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind, natürlich unter dem Vorbehalt, dass auch beide dazu imstande sind. Grundsätzlich ist es ratsam, immer einen Anwalt oder eine Anwältin für Unterhaltsrecht zu konsultieren, auch wenn keine Pflicht besteht.
Die unterschiedlichen Arten des Unterhalts
1. Ehegattenunterhalt
Wenn sich Ehepaare trennen, wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entschieden, wer Trennungsunterhalt bekommt. War zum Beispiel eine Partei daheim und hat sich um Haushalt und Kinder gekümmert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Partei sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Es gibt jedoch immer Ausnahmen, da es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.
2. Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich wird im ersten Moment davon ausgegangen, dass Ehegatten nach § 1569 BGB jeweils selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Alle Ansprüche auf Unterhalt sind im Unterhaltsrecht geregelt. Es kommt immer auf die jeweiligen Umstände jedes Einzelnen an. Von Fall zu Fall kann der Unterhalt variieren. Da sich die Verhältnisse jeder Person mit der Zeit ändern können, prüfen unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte genau, ob eine Befristung oder Abstufung mit der Zeit sinnvoll und richtig ist.
3. Kindesunterhalt
Kinder haben grundsätzlich immer ein Recht auf Unterhalt. Es wird nach Einkommenshöhe der betreuenden Person und dem Alter des Kindes berechnet. Besonders bei minderjährigen Kindern haben die Unterhaltsansprüche Vorrang, denn es wird davon ausgegangen, dass sich minderjährige Kinder nicht selbst ernähren können. Der Partner, der dieses Kind betreut, ist ebenfalls vorrangig zu behandeln. Grundsätzlich richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Kommen Sie für eine kompetente Beratung auf unsere Anwaltskanzlei in Hamburg zu.
Welche weiteren Unterhaltsgründe gibt es?
- Betreuungsunterhalt: für die Betreuung kleiner Kind nach § 1570 BGB
- Wegen Krankheit: wenn der Ehepartner wegen Erkrankung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, nach § 1572 BGB
- Wegen Alters: wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin durch das Alter keine Arbeit mehr findet, nach § 1571 BGB
- Wegen Arbeitslosigkeit: solange keine angemessene Arbeitsstelle gefunden wird, nach § 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB
- Aufstockungsunterhalt: wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin ein höheres, das Lebensverhältnis prägendes Einkommen hat, nach § 1573 Abs. 2 BGB
- Ausbildungsunterhalt: wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, nach § 1575 BGB
- Aus Billigkeitsgründen: wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Ex-Partner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, nach § 1576 BGB
Sie suchen einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für die Bereiche Familienrecht, Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Umgangsrecht, Adoption und internationales Familienrecht? In Hamburg und Umgebung sind Sie bei uns, Schröter Hartmann Rechtsanwälte, genau richtig.
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